Satzung der Schützengilde 1377 Korbach e. V.
(1) Der Verein führt den Namen „Schützengilde 1377 Korbach e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Korbach.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Die Schützengilde 1377 Korbach e. V. ist Rechtsnachfolgerin der früheren „Schützenbruder-Genossenschaft Korbach“. Sie übernimmt deren Geschäfte mit allen Rechten und Pflichten.
(1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Brauchtums der Stadt; dies soll vor allen Dingen durch die Aufrechtererhaltung des „Korbacher Freischießens“, die Veranstaltung des „Vogelschießens“ und mit der Durchführung der „Schnadezüge“ erreicht werden.
(4) Auch die Pflege der Kulturgüter „Gildehaus“ und „Enser Tor“ gehört zu den Aufgaben der Schützengilde.
(5) Die Pflege des Schießsports gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Schützengilde. Darüber hinaus gilt es als selbstverständlich, das Schützenbrauchtum der Heimatstadt zu erhalten und soweit notwendig, wieder zu erwecken.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe der schriftlichen Anmeldung bzw. durch Eintragung in die Schützenrolle, vorbehaltlich der Bestätigung durch den Vorstand. Die Schützenrolle liegt bei allen größeren Veranstaltungen der Schützengilde öffentlich aus.
(3) Die Höhe der Eintragungsgebühr und des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitgliedsbeiträge werden nur von Personen über 18 Jahre erhoben.
(4) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 ½-fache Jahresbeitrag.
(5) Der Verein hat folgende Mitglieder:
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
(7) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss erklärt werden.
(8) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
(9) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
(10) Gerät ein Mitglied in wirtschaftliche Not, so kann ihm auf schriftlichen Antrag hin durch Beschluss des engeren Vorstandes der Beitrag erlassen werden. Das gilt auch für Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.
Die Organe des Vereins sind
(1) Der Vorstand besteht aus
(2) Der engere Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Die unter Nr. 1 und Nr. 8 genannten Mitglieder des engeren Vorstandes werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern gehören für die Dauer ihrer Amtszeit automatisch dem engeren Vorstand an.
(3) Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Die unter Nr. 8 und Nr. 9 genannten Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Die Vorstandsmitglieder Nr. 2 bis 5 des engeren Vorstandes bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zu verpflichtenden Erklärungen sind dabei die Unterschriften von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes notwendig und ausreichend.
(5) Der engere Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Diese Wahl findet in der Mitgliederversammlung in der Regel in dem Jahr nach dem Freischiessen statt.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
Darüber hinaus obliegen ihm die folgenden Aufgaben:
(8) Zusammentritt des Vorstandes:
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Waldeckische Landeszeitung sowie in elektronischer Form am besten per Email an die Formationsführer erfolgen.
(3) Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig..
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(6) Jedes Mitglied über 16 Jahre ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zu Punkt 5 (Satzungsänderung) und 6 (Auflösung des Vereins) ist gemäß § 33 BGB bzw. § 41 BGB eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(8) Der Kassenbericht ist mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.
(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
Die Schützengilde besteht aus folgenden Formationen:
Die einzelnen Formationen organisieren sich selbst und wählen ihre Chargen. Ihre Mitglieder, soweit sie über 18 Jahre alt sind, müssen Mitglieder der Schützengilde sein oder werden. Für die Betreuung der Jugendkompanie ist der Vorstand der Schützengilde verantwortlich (Jugendausschuss).
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Korbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Heimatpflege und Heimatkunde) zu verwenden hat.
Die Satzung kann auf der Internetseite der Schützengilde 1377 Korbach e. V. eingesehen werden. Auf Anfrage ist dem Mitglied eine Satzung auszuhändigen.
Korbach, den 6. Mai 2022