Schützengilde 1377 Korbach
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Satzung der Schützengilde 1377 Korbach e. V.


§ 1 Name, Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Schützengilde 1377 Korbach e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Korbach.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Die Schützengilde 1377 Korbach e. V. ist Rechtsnachfolgerin der früheren
„Schützenbruder-Genossenschaft Korbach“. Sie übernimmt deren Geschäfte
mit allen Rechten und Pflichten.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des
Brauchtums der Stadt; dies soll vor allen Dingen durch die Aufrechtererhaltung
des „Korbacher Freischießens“, die Veranstaltung des „Vogelschießens“ und mit
der Durchführung der „Schnadezüge“ erreicht werden.
(4) Auch die Pflege der Kulturgüter „Gildehaus“ und „Enser Tor“ gehört zu den
Aufgaben der Schützengilde.
(5) Die Pflege des Schießsports gehört ebenfalls zu den Aufgaben der
Schützengilde. Darüber hinaus gilt es als selbstverständlich, das
Schützenbrauchtum der Heimatstadt zu erhalten und soweit notwendig, wieder
zu erwecken.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des
Vereins unterstützen.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe der schriftlichen Anmeldung bzw. durch
Eintragung in die Schützenrolle, vorbehaltlich der Bestätigung durch den
Vorstand. Die Schützenrolle liegt bei allen größeren Veranstaltungen der
Schützengilde öffentlich aus.
(3) Die Höhe der Eintragungsgebühr und des Mitgliedsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Mitgliedsbeiträge werden nur von
Personen über 18 Jahre erhoben.
(4) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen
erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag
muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1
½-fache Jahresbeitrag.
(5) Der Verein hat folgende Mitglieder:
– jugendliche Mitglieder
– ordentliche Mitglieder
– Ehrenmitglieder
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt des Mitgliedes
– Ausschluss des Mitgliedes und
– Tod des Mitgliedes
(7) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber
dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss erklärt
werden.
(8) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden,
wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht
gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
(9) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten
Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
(10) Gerät ein Mitglied in wirtschaftliche Not, so kann ihm auf schriftlichen Antrag
hin durch Beschluss des engeren Vorstandes der Beitrag erlassen werden. Das
gilt auch für Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand und
– die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem engeren Vorstand
2. dem erweiterten Vorstand
(2) Der engere Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. dem Schützenkönig
2. dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden (1. Dechanten/1. Dechantin)
3. dem/der Stellvertreter(in) des/der geschäftsführenden Vorsitzenden (2.
Dechanten/2.Dechantin)
4. dem Schriftführer/der Schriftführerin
5. dem Kassenwart/der Kassenwartin
6. dem Chronisten/der Chronistin
7. dem Pressewart/der Pressewartin
8. dem Burschenkönig, in Vertretung dem Burschenmeister
9. dem 1. Beisitzer/der 1. Beisitzerin
10. dem 2. Beisitzer/der 2. Beisitzerin
11. dem Oberst
Die unter Nr. 1 und Nr. 8 genannten Mitglieder des engeren Vorstandes werden nicht
von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern gehören für die Dauer ihrer
Amtszeit automatisch dem engeren Vorstand an.
(3) Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. den ehemaligen Schützenkönigen
2. dem Oberjäger der Männerkompanie
3. dem Oberjäger der Bürgerkompanie und deren historischen Gruppe „St.
Regina“
4. dem Burschenmeister
5. dem 1. Jäger der Burschenkompanie
6. dem Hauptmann der Pioniere
7. dem Hauptmann der Geschützgruppe „St. Barbara“
8. dem/der Stellvertreter(in) des Schriftführers/der Schriftführerin
9. dem/der Stellvertreter(in) des Kassenwartes/der Kassenwartin
10. dem Leiter/der Leiterin der Jugendkompanie
11. dem Leiter/der Leiterin der Pagengruppe
12. der Leiterin der Frauenkompanie
13. dem Vogelkönig/der Vogelkönigin
14. dem 1. Nachtrath der Corbacher Nachtwächter „Pulwerköppe“
Die unter Nr. 8 und Nr. 9 genannten Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden
von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Die Vorstandsmitglieder Nr. 2 bis 5 des engeren Vorstandes bilden den
geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Zu verpflichtenden Erklärungen sind dabei die
Unterschriften von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
notwendig und ausreichend.
(5) Der engere Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes
bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
Darüber hinaus obliegen ihm die folgenden Aufgaben:
– Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vermögens,
die Planung und Leitung der beschlossenen Veranstaltungen und die Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
– Der Schützenkönig ist der Repräsentant der Schützengilde bei allen internen und
öffentlichen Veranstaltungen.
– Der/die geschäftsführende Vorsitzende unterstützt und vertritt gegebenenfalls
den Schützenkönig.
– Dem Schriftführer/der Schriftführerin obliegt es, den gesamten Schriftwechsel,
soweit er nicht vom geschäftsführenden Vorsitzenden selbst erledigt wird, zu
führen. Über die Vorstandssitzungen hat er/sie eine Niederschrift anzufertigen
und von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterschreiben zu
lassen. Die Niederschriften sind gut aufzubewahren.
– Der Kassenwart/die Kassenwartin hat die Aufgabe, die Finanzen der
Schützengilde nach den Anweisungen des Vorstandes zu verwalten. Er/Sie muß
über den gesamten Zahlungsverkehr genau Buch führen, die Kassenbücher und
Belege gut aufbewahren. Ferner hat er/sie dafür zu sorgen, daß die Beiträge
rechtzeitig erhoben und kassiert werden. Er/Sie hat jährlich den Kassenbericht
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
– Der Pressewart /Die Pressewartin und der Chronist/die Chronistin versorgen die
Lokalpresse mit allen Nachrichten, die im Interesse der Schützengilde liegen.
(8) Zusammentritt des Vorstandes:
1. Versammlungen des Vorstandes werden einberufen, wenn der Schützenkönig
oder der/die geschäftsführende Vorsitzende es für notwendig erachten. Sie
müssen angesetzt werden, wenn mindestens fünf Mitglieder des engeren
Vorstandes darauf bestehen.
2. Zu einer Vorstandssitzung muss mindestens fünf Tage vorher eingeladen
werden; Ausnahmen sind in dringenden Fällen jedoch möglich.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
4. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schützenkönigs, bei dessen
Abwesenheit die des/der geschäftsführenden Vorsitzenden.
5. Die Formationsführer sind im Verhinderungsfall berechtigt, einen
stimmberechtigten Vertreter zu entsenden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von zwei Wochen
vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Waldeckische
Landeszeitung sowie in elektronischer Form am besten per Email an die
Formationsführer erfolgen.
(3) Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge
zur Tagesordnung stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet und ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienen wahlberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
– Wahl des engeren Vorstandes,
– Entlastung des Vorstandes,
– die Festsetzung der Eintragsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
– Satzungsänderungen,
– Auflösung des Vereins,
– Beschluss über die Erhebung einer Umlage
– Wahl der Kassenprüfer/Wahl der Kassenprüferinnen
(6) Jedes Mitglied über 16 Jahre ist stimmberechtigt und muss seine Stimme
persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Zu Punkt 5 (Satzungsänderung) und  (Auflösung des
Vereins) ist gemäß § 33 BGB bzw. § 41 BGB eine Dreiviertelmehrheit
erforderlich. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die
gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und
dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(8) Der Kassenbericht ist mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung den
Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch
1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§ 9 Die Schützenkönige

1. Der Schützenkönig und der Burschenkönig werden im Verlauf des Freischießens
beim sogenannten Königsschießen ermittelt.
2. Mit der Proklamation der neuen Könige und der Übergabe der Kleinodien gehen
alle Befugnisse auf dieselben über. Für die Dauer des Freischießens sind sie für
die ihnen anvertrauten Kleinodien voll verantwortlich und haftbar. Beim
Ausscheiden haben sie ein neues Schild zum Schützenkleinod zu stiften. Der
Schützenkönig und der Burschenkönig sind außerdem für die Hauptschilder bei
allen sonstigen Veranstaltungen verantwortlich und haftbar, bei denen sie
getragen werden.
3. Die ausscheidenden Schützenkönige werden Ehrenmitglieder der Schützengilde.

§ 10 Die Formationen der Schützengilde

Die Schützengilde besteht aus folgenden Formationen:
1. den Pionieren
2. der Geschützgruppe „St. Barbara“
3. der Männerkompanie
4. der Burschenkompanie
5. der Bürgerkompanie/„St. Regina“
6. der Jugendkompanie
7. der Pagengruppe
8. der Frauenkompanie
9. den Corbacher Nachtwächtern „Pulwerköppe“
Die einzelnen Formationen organisieren sich selbst und wählen ihre Chargen. Ihre
Mitglieder, soweit sie über 18 Jahre alt sind, müssen Mitglieder der Schützengilde
sein oder werden. Für die Betreuung der Jugendkompanie ist der Vorstand der
Schützengilde verantwortlich (Jugendausschuss).

§ 11 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten
erhoben:
– Name und Vorname des Mitgliedes
– Anschrift des Mitgliedes
– Geburtsdatum des Mitgliedes
– Eintrittsdatum
– Bankverbindung
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die
Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das
Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Dieser Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Korbach, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Heimatpflege und Heimatkunde)
zu verwenden hat.

§ 13 Satzung

Die Satzung kann auf der Internetseite der Schützengilde 1377 Korbach e. V.
eingesehen werden. Auf Anfrage ist dem Mitglied eine Satzung auszuhändigen.

Korbach, den 12. April 2024