Schützengilde 1377 Korbach
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Satzung der Schützengilde 1377 Korbach e. V.

  • 1 Name, Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Schützengilde 1377 Korbach e. V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Korbach.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Die Schützengilde 1377 Korbach e. V. ist Rechtsnachfolgerin der früheren „Schützenbruder-Genossenschaft Korbach“. Sie übernimmt deren Geschäfte mit allen Rechten und Pflichten.

  • 2 Zweck des Vereins

(1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Brauchtums der Stadt; dies soll vor allen Dingen durch die Aufrechtererhaltung des „Korbacher Freischießens“, die Veranstaltung des „Vogelschießens“ und mit der Durchführung der „Schnadezüge“ erreicht werden.

(4) Auch die Pflege der Kulturgüter „Gildehaus“ und „Enser Tor“ gehört zu den Aufgaben der Schützengilde.

(5) Die Pflege des Schießsports gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Schützengilde. Darüber hinaus gilt es als selbstverständlich, das Schützenbrauchtum der Heimatstadt zu erhalten und soweit notwendig, wieder zu erwecken. 

  • 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe der schriftlichen Anmeldung bzw. durch Eintragung in die Schützenrolle, vorbehaltlich der Bestätigung durch den Vorstand. Die Schützenrolle liegt bei allen größeren Veranstaltungen der Schützengilde öffentlich aus.  

(3) Die Höhe der Eintragungsgebühr und des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitgliedsbeiträge werden nur von Personen über 18 Jahre erhoben.

(4) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 ½-fache Jahresbeitrag. 

(5) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  • jugendliche Mitglieder
  • ordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

(6) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt des Mitgliedes
  • Ausschluss des Mitgliedes und
  • Tod des Mitgliedes

(7) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss erklärt werden. 

(8) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat  oder mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

(9) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

(10) Gerät ein Mitglied in wirtschaftliche Not, so kann ihm auf schriftlichen Antrag hin durch Beschluss des engeren Vorstandes der Beitrag erlassen werden. Das gilt auch für Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben. 

  • 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung
  • 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem engeren Vorstand
  2. dem erweiterten Vorstand 

(2) Der engere Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. dem Schützenkönig
  2. dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden (1. Dechanten/1. Dechantin)
  3. dem/der Stellvertreter(in) des/der geschäftsführenden Vorsitzenden (2. Dechanten/2.Dechantin)
  4. dem Schriftführer/der Schriftführerin
  5. dem Kassenwart/der Kassenwartin
  6. dem Chronisten/der Chronistin
  7. dem Pressewart/der Pressewartin
  8. dem Burschenkönig, in Vertretung dem Burschenmeister
  9. dem 1. Beisitzer/der 1. Beisitzerin
  10. dem 2. Beisitzer/der 2. Beisitzerin
  11. dem Oberst

Die unter Nr. 1 und Nr. 8 genannten Mitglieder des engeren Vorstandes werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern gehören für die Dauer ihrer Amtszeit automatisch dem engeren Vorstand an.

(3) Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. den ehemaligen Schützenkönigen
  2. dem Oberjäger der Männerkompanie
  3. dem Oberjäger der Bürgerkompanie und deren historischen Gruppe „St. Regina“
  4. dem Burschenmeister
  5. dem 1. Jäger der Burschenkompanie
  6. dem Hauptmann der Pioniere
  7. dem Hauptmann der Geschützgruppe „St. Barbara“
  8. dem/der Stellvertreter(in) des Schriftführers/der Schriftführerin
  9. dem/der Stellvertreter(in) des Kassenwartes/der Kassenwartin
  10. dem Leiter/der Leiterin der Jugendkompanie
  11. dem Leiter/der Leiterin der Pagengruppe
  12. dem Leiter/der Leiterin des Majorettencorps
  13. der Leiterin der Frauenkompanie
  14. dem Vogelkönig/der Vogelkönigin
  15. dem 1.Nachtrath der Corbacher Nachtwächter „Pulwerköppe“

Die unter Nr. 8 und Nr. 9 genannten Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Die Vorstandsmitglieder Nr. 2 bis 5 des engeren Vorstandes bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zu verpflichtenden Erklärungen sind dabei die Unterschriften von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes notwendig und ausreichend.

(5) Der engere Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Diese Wahl findet in der Mitgliederversammlung in der Regel in dem Jahr nach dem Freischiessen statt.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

Darüber hinaus obliegen ihm die folgenden Aufgaben:

  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vermögens, die Planung und Leitung der beschlossenen Veranstaltungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Der Schützenkönig ist der Repräsentant der Schützengilde bei allen internen und öffentlichen Veranstaltungen.
  • Der/die geschäftsführende Vorsitzende unterstützt und vertritt gegebenenfalls den Schützenkönig.
  • Dem Schriftführer/der Schriftführerin obliegt es, den gesamten Schriftwechsel, soweit er nicht vom geschäftsführenden Vorsitzenden selbst erledigt wird, zu führen. Über die Vorstandssitzungen hat er/sie eine Niederschrift anzufertigen und von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterschreiben zu lassen. Die Niederschriften sind gut aufzubewahren.
  • Der Kassenwart/die Kassenwartin hat die Aufgabe, die Finanzen der Schützengilde nach den Anweisungen des Vorstandes zu verwalten. Er/Sie muß über den gesamten Zahlungsverkehr genau Buch führen, die Kassenbücher und Belege gut aufbewahren. Ferner hat er/sie dafür zu sorgen, daß die Beiträge rechtzeitig erhoben und kassiert werden. Er/Sie hat jährlich den Kassenbericht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen. 
  • Der Pressewart /Die Pressewartin und der Chronist/die Chronistin versorgen die Lokalpresse mit allen Nachrichten, die im Interesse der Schützengilde liegen.

(8) Zusammentritt des Vorstandes:

  1. Versammlungen des Vorstandes werden einberufen, wenn der Schützenkönig oder der/die geschäftsführende Vorsitzende es für notwendig erachten. Sie müssen angesetzt werden, wenn mindestens fünf Mitglieder des engeren Vorstandes darauf bestehen.
  2. Zu einer Vorstandssitzung muss mindestens fünf Tage vorher eingeladen werden; Ausnahmen sind in dringenden Fällen jedoch möglich.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schützenkönigs, bei dessen Abwesenheit die des/der geschäftsführenden Vorsitzenden.
  5. Die Formationsführer sind im Verhinderungsfall berechtigt, einen stimmberechtigten Vertreter zu entsenden.
  • 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Waldeckische Landeszeitung sowie in elektronischer Form am besten per Email an die Formationsführer erfolgen.

(3) Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig..

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
  • Wahl des engeren Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • die Festsetzung der Eintragsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins,
  • Beschluss über die Erhebung einer Umlage
  • Wahl der Kassenprüfer/Wahl der Kassenprüferinnen

(6) Jedes Mitglied über 16 Jahre ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Zu Punkt 5 (Satzungsänderung) und 6 (Auflösung des Vereins) ist gemäß § 33 BGB bzw. § 41 BGB eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(8) Der Kassenbericht ist mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen. 

  • 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

  • 9 Die Schützenkönige
  1. Der Schützenkönig und der Burschenkönig werden im Verlauf des Freischießens, das in der Regel alle drei Jahre stattfindet, beim sogenannten Königsschießen ermittelt.
  2. Mit der Proklamation der neuen Könige und der Übergabe der Kleinodien gehen alle Befugnisse auf dieselben über. Für die Dauer des Freischießens sind sie für die ihnen anvertrauten Kleinodien voll verantwortlich und haftbar. Beim Ausscheiden haben sie ein neues Schild zum Schützenkleinod zu stiften. Der Schützenkönig und der Burschenkönig sind außerdem für die Hauptschilder bei allen sonstigen Veranstaltungen verantwortlich und haftbar, bei denen sie getragen werden.
  3. Die ausscheidenden Schützenkönige werden Ehrenmitglieder der Schützengilde.
  • 10 Die Formationen der Schützengilde

Die Schützengilde besteht aus folgenden Formationen:

  1. den Pionieren
  2. der Geschützgruppe „St. Barbara“
  3. der Männerkompanie
  4. der Burschenkompanie
  5. der Bürgerkompanie/„St. Regina“
  6. der Jugendkompanie
  7. der Pagengruppe
  8. dem Majorettencorps
  9. der Frauenkompanie
  10. den Corbacher Nachtwächtern „Pulwerköppe“

Die einzelnen Formationen organisieren sich selbst und wählen ihre Chargen. Ihre Mitglieder, soweit sie über 18 Jahre alt sind, müssen Mitglieder der Schützengilde sein oder werden. Für die Betreuung der Jugendkompanie ist der Vorstand der Schützengilde verantwortlich (Jugendausschuss).

  • 11 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

  1. Name und Vorname des Mitgliedes
  2. Anschrift des Mitgliedes
  3. Geburtsdatum des Mitgliedes
  4. Eintrittsdatum
  5. Bankverbindung

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

  • 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Korbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Heimatpflege und Heimatkunde) zu verwenden hat. 

  • 13 Satzung

Die Satzung kann auf der Internetseite der Schützengilde 1377 Korbach e. V. eingesehen werden. Auf Anfrage ist dem Mitglied eine Satzung auszuhändigen.

Korbach, den 6. Mai 2022